Das neue Waffengesetz Messer sind stark betroffen

Das neue Waffengesetz – Messer sind nun stärker betroffen

Etliche Neuerungen sind mit dem neuen Waffengesetz in Kraft getreten. So hat sich etwa die Liste der verbotenen Waffen seit dem 1. April 2003 deutlich verlängert.

Unter Umständen bietet das neue Waffengesetz für diejenigen Personen, die unerlaubt Munition oder Waffen besitzen, eine Amnestieregelung.

Sobald in der Öffentlichkeit Waffen mitgeführt werden, muss die Person sich jederzeit ausweisen können.
Ganz wichtig ist, dass dieser Punkt nicht nur für Schusswaffen gilt.

Einen so genannten kleinen Waffenschein benötigt man seit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes für Signal-, Schreckschuss-sowie Gaswaffen. Auch Messer sind seit der Novellierung des neuen Waffengesetzes vom 01.04.2008 ganz besonders betroffen und mit verschiedenen Beschränkungen, Einschränkungen und Verboten belegt.

Was erlaubt und was verboten ist

Ganz allgemein gesagt erlaubt das neue Waffengesetz Messer, welche nicht ausdrücklich verboten sind. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im neuen Waffengesetz Messer auch als gewöhnliche Gebrauchsmesser unter Umständen den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegen. Es werden im Waffengesetz Messer mit einhändig, feststellbarer Klinge, feststehender Klinge, Messer als Stoß-und Hiebwaffen, verbotene Messer und alle übrigen Messer unterschieden. Verbotene Messer sind laut Waffengesetz Messer, deren Besitz illegal ist. Dazu zählen insbesondere sogenannte Springmesser, Falt-Messer mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen und Faustmesser.

Verstöße gegen das Waffengesetz werden sanktioniert

Ein Verstoß gegen diese Verordnung ist eine Straftat, mit der Drohung eines Freiheitsentzuges von immerhin bis zu drei Jahren. Wer das sogenannte Hausrecht innehat, also beispielsweise Diskotheken Betreiber, Verkehrsbetriebe oder Schulen können eigenmächtig die Mitnahme von Messern verbieten. Laut Waffengesetz wäre es beispielsweise erlaubt, mit einem Messer eine Diskothek zu betreten. In der Praxis ist es den Diskothekenbetreibern jedoch erlaubt, eigene Regeln für das Mitführen solcher Gegenstände aufzustellen.

 

Einhandmesser nur im verschlossenen Behältnis

Das Mitführen von Einhandmessern ist aber beispielsweise gestattet, wenn diese in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Ob ein verschnürter Rucksack beispielsweise auch dazugehört, bleibt den Benutzern aber verborgen, denn Beispiele werden nicht genannt. Das Gesetz macht keine näheren Angaben, was unter einem solchen verschlossenen Behältnis genau zu verstehen ist.

Gegebenenfalls könnte aber auch in diesem Fall ein Konflikt mit dem neuen Gesetz drohen, denn geschlossene Behältnisse, wie beispielsweise ein Aktenkoffer, sind nicht gegen unbefugten Zugriff gesichert. Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz.

Wer laut neuem Waffengesetz Messer besitzt, die verboten sind, sollte sie in einen Zustand versetzen, in dem sie unbrauchbar sind, eine Selbstanzeige ist dabei nicht erforderlich.